DSGVO - Meldung von Datenpannen


Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wirft bis heute immer wieder Fragen auf, wie z. B. welche Datenpannen gemeldet werden müssen.

Bei einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten hat die Meldung spätestens 72 Stunden nach Bekanntwerden an die zuständige Aufsichtsbehörde durch die Verantwortlichen zu erfolgen. Ausnahme: Die Panne führt nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen.

Die Entscheidung darüber, ob eine Datenschutzverletzung meldepflichtig ist oder nicht, müssen die Verantwortlichen selbst treffen. Ob die von der Datenpanne Betroffenen auch informiert werden müssen, entscheiden ebenfalls die Verantwortlichen.

Fallbeispiele bzw. konkrete Situationen hat der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in einer Entscheidungshilfe im Internet unter folgendem Link veröffentlicht: https://datenschutz-hamburg.de/pages/hinweise-databreach.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

Inhalt ausdrucken
zurück zum Inhaltsverzeichnis

Haben Sie Fragen zu dem Beitrag? Sprechen Sie uns an!
Per E-Mail oder telefonisch unter 06848 70120